RGO

Revolutionäre Gewerkschafts - Opposition

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Statut




ALLGEMEINES



§ 1


Name und Sitz der Organisation



Die Organisation führt den Namen „Revolutionäre Gewerkschafts-Opposition“ (RGO).

Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin tätig. Sie hat ihren Sitz in Kassel.




§ 2


Aufgaben und Ziele der RGO



Die RGO ist eine gewerkschaftliche Kampforganisation. Sie will die Interessen und Forderungen der Arbeiter und Angestellten gegen die Unternehmermacht durchsetzen. Dabei kämpft sie als Opposition in den DGB – Gewerkschaften gegen die reaktionäre DGB – Führung, die mit den Kapitalisten zusammenarbeitet, und gegen den von den unternehmerhörigen DGB – Bonzen geführten und kontrollierten Gewerkschaftsapparast. Die RGO kämpft für die Einheit der Arbeiter und Angestellten, gegen die Spalter der Gewerkschaftsbewegung.


In ihrem Eintreten für die Interessen der Arbeiter und Angestellten fühlt sich die RGO dem grundlegenden Ziel der Arbeiterbewegung verpflichtet,

durch die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft die Ausbeutung und Unterdrückung der Arbeiterklasse völlig zu beseitigen.


Vor allem hat die RGO folgende Aufgaben:


1.

Der Kampf innerhalb der DGB – Gewerkschaften gegen die Politik der Zusammenarbeit mit den Unternehmern, wie sie von der DGB – Führung betrieben wird. Das Eintreten für eine Gewerkschaftspolitik, die sich an den Interessen der Arbeiterklasse orientiert und sich konsequent gegen die Unternehmer richtet. Die RGO tritt innerhalb der DGB – Gewerkschaften für die Rechte und Forderungen der Gewerkschaftsmitglieder ein und will die Millionen Gewerkschaftsmitglieder gegen die arbeiterfeindliche DGB – Führung und den vor ihr kontrollierten Gewerkschaftsapparat zusammenschließen.


2.

Die Entfaltung, Unterstützung und Organisierung der Kämpfe in den Betrieben für die Forderungern der Arbeiter und Angestellten.


3.

Der Kampf für die freie politische und gewerkschaftliche Betätigung in Betrieb und Gewerkschaft. Dabei tritt die RGO gegen die Einführung bzw. für die Aufhebung aller Gesetze und sonstigen Maßnahmen seitens der Unternehmer und des Staates ein, die das Ziel haben, die Gewerkschaftsbewegung zu unterdrücken oder zu behindern. Insbesondere fordert die RGO die völlige Organisatuionsfreiheit für die Arbeiterklasse, die vollständige Durchsetzung des Streikrechts und das generelle Verbot der Aussperrung sowie die Aufhebung des reaktionären Betriebsverfassungsgesetzes und Personalvertretungsgesetzes.


4.

Die Schaffung einer Solidaritätskasse. Aus dieser Kasse sollen Arbeitskämpfe unterstützt werden und Kolleginnen und Kollegen, die wegen ihres Eintretens für die Forderungen der Arbeiter und Angestellten gemaßregelt werden.


5.

Die Aufklärungs – und Überzeugungsarbeit, um das Klassenbewusstsein der Arbeiter, ihre Solidarität und Kampfbereitschaft zu erhöhen.


6.

Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen.


7.

Das Erteilen von Rechtsauskünften, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeits – und Spzialrechts.


8.

Die solidarische Unterstützung von Kämpfen der Arbeiterschaft im Ausland nach dem Grundsatz:

Ihr Kampf ist auch unser Kampf !“

Die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten gewerkschaftlichen Organisationen des Auslands im Sinne des proletarischen Internationalismus.






MITGLIEDSCHAFT



§ 3


Beitritt



1.

Mitglieder der RGO kann, unabhängig von Parteizugehörigkeit und Weltanschauung, jeder Arbeiter, Lehrling. Angestellte und Beamte werden, der die Satzung der RGO anerkennt.


2.

Der Beitritt muss vom Vorstand der Betriebsgruppe der RGO bestätigt werden. Falls eine zuständige Betriebsgruppe der RGO noch nicht existiert, bestätigt der zuständige Ortvorstand den Beitritt.


3.

Mit der Aufnahme in die RGO erhält das Mitglied ein Mitgliedsbuch. Es dient zum Nachweis der Mitgliedschaft bei allen Gelegenheiten, die einen solchen Nachweis erfordern.




§ 4


Beiträge



1.

Zur Durchführung der Aufgaben der RGO wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.


2.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 5 Mark. Für Arbeitslose, Rentner und Lehrlinge beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag 1 Mark.


3.

Auf Antrag kann der Betriebsgruppenvorstand, wo ein solcher nicht existiert der zuständige Ortsvorstand, für ein Mitglied einen ermäßigten Beitrag festsetzen.


4.

Gerät ein Mitglied in eine finanzielle Notlage, kann der beitrag auf Antrag für ein halbes Jahr erlassen werden. Der Antrag kann nach Ablauf der Frist erneut gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Betriebsgruppenvorstand bzw. der ortsvorstand.


5.

Mitglieder, die zum Kriegsdienst oder Ersatzdienst eingezogen sind, sind für diese Zeit von der beitragszahlung befreit.


6.

Der monatliche Bezug der RGO – Nachrichten ist im Mitgliedsbeitrag eingeschlossen.


7. Die Beitragszahlung wird im Mitgliedsbuch quittiert.


8.

Sämtliche finanziellen Mittel der RGO dürfen ausschließlich im Sinne der Aufgaben und Ziele der RGO eingesetzt werden. Insbesondere ist ihre Verwendung zu rein wirtschaftlichen Zwecken ausgeschlossen.


9. Über die Verteilung des Beitragsaufkommens auf die verschiedenen Organe der RGO entscheidet der Zentrale Vorstand.




§ 5


Beendigung der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft in der RGO endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.


1.

Der Austritt muss schriftlich oder mündlich unter Abgabe des Mitgliedsbuchs beim Vorstand der RGO – Betriebsgruppe oder beim zuständigen Ortsvorstand erklärt werden.


2.

Mitglieder, die länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind und keinen Antrag auf Erlass des Beitrages gestellt haben, werden vom Betriebsgruppenvorstand bzw. vom zuständigen Ortsvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen.


3.

Handelt ein Mitglied nachweislich grob und beharrlich gegen die Aufgaben und Ziele der RGO, kann es aus der RGO ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Betriebsgruppenvorstand bzw. den zuständigen Ortsvorstand. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen seinen Ausschluss Berufung bei der nächsten Betriebsgruppenversammlung bzw. Ortsmitgliederversammlung einzulegen, sich dort persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und eine Abstimmung über seinen Ausschluss zu verlangen. Gegen den Beschluss der Betriebsgruppen – bzw. Ortsmitgliederversammlung kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch beim Zentralen Vorstand erheben. Dieser ist verpflichtet, eine Untersuchung des Ausschlusses durchzuführen und über den Einspruch binnen drei Monaten zu entscheiden. Für die Dauer des verfahrens ruhen sämtliche Mitgliederrechte. Die Entscheidung muss dem betroffenen Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden.








ORGANISATIONSAUFBAU UND ORGANISATIONSSTRUKTUR



§ 6

Grundsätze

Die RGO verwirklicht in ihren Reihen wirkliche Demokratie. Alle Leitungen werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen und Delegiertenkonferenzen gewählt, sind ihnen rechenschaftspflichtig und können jeder Zeit abgewählt werden. Auf den Mitgliederversammlungen und Delegiertenkonferenzen besteht für jeden Teilnehmer das Recht, uneingeschränkt seine Meinung zu den auf der Tagesordnung stehenden Fragen zu sagen oder zu verlangen, dass bestimmte Fragen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit Fragen, Kritiken und Vorschlägen an jede Leitung der RGO zu wenden und hat ein Recht auf Antwort.



§ 7

Der RGO – Kongress



1.

Der RGO – Kongress ist das höchste Organ der RGO.



2.

Der RGO – Kongress wird mindestens alle zwei Jahre vom Zentralen Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung wenigstens zwei Monate vor dem geplanten Termin einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Zentrale Vorstand den RGO – Kongress binnen drei Monaten einberufen.



3.

Die Delegierten für den Kongress werden auf den Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen in geheimer Wahl gewählt.



4.

Anträge an den RGO – Kongress sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Zentralen Vorstand eingegangen sein. Notfalls können Anträge auch noch auf dem Kongress gestellt werden.



5.

Der RGO – Kongress kann zu allen Fragen, die Aufgaben und Ziele, den Kampf und die Organisation der RGO betreffen, Stellung nehmen und Beschlüsse fassen. Insbesondere hat der RGO – Kongress folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Berichts des Zentralen Vorstands und Beschlussfassung darüber;

b) Entgegennahme des Berichts der Zentralen Revisionskommission und Beschlussfassung darüber;

c) Wahl des Zentralen Vorstandes und der Zentralen Revisionskommission;

d) Beschlussfassung über Anträge zur Abänderung oder Neufassung von Dokumenten, die vorhergegangene RGO – Kongresse beschlossen haben.





§ 8

Der Zentrale Vorstandes



1.

Der Zentrale Vorstand der RGO ist das höchste Organ der RGO zwischen den RGO – Kongressen.



2.

Der Zentrale Vorstand wird in geheimer Wahl vom RGO – Kongress gewählt und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und mindestens vier weiteren Mitgliedern.



3.

Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die RGO nach außen und nach innen.



4.

Der Zentrale Vorstand verwaltet die Finanzen der RGO.



5. Der Zentrale Vorstand gibt die RGO-Nachrichten und sonstige Materialien der RGO heraus. Hierfür bestellt er einen Chefredakteur.



6. Die Sitzungen des Zentralen Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Es finden mindestens zwei Sitzungen im Kalenderjahr statt.





§ 9

Die Zentrale Revisionskommission



1.

Die Zentrale Revisionskommission wird vom RGO – Kongress gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied.



2.

Die Zentrale Revisionskommission prüft die Finanzen des Zentralen Vorstandes. Sie hat das Recht, auf llen Ebenen der RGO Finanzprüfungen vorzunehmen.



3.

Die Mitglieder der Zentralen Revisionskommission dürfen nicht dem Zentralen Vorstand angehören.





§ 10

Ortsgruppen



1.

Auf Beschluss des Zentralen Vorstandes der RGO können Ortsgruppen ein gerichtet werden.



2.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der ortsgruppe. Sie tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Die Mitgliederversammlung der ortsgruppe wird vom Ortsvorstand tinberufen. Ihr Termin und die Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher bekannt gemacht werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Ortsvorstand binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.



3.

Der Ortsvorstand der RGO wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht mindestens aus dem Ortsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Die Sitzungen des ortsvorstandes werden vom Ortsvorsitzenden einberufen und finden mindestens vier Mal im Kalenderjahr statt.





§ 11

Betriebsgruppen



1.

Sind in einem Betrieb mindestens drei Mitglieder der RGOL, kann eine Betriebsgruppe der RGO gebildet werden.



2.

Höchstes Organ der Betriebsgruppe ist die Betriebsgruppenversammlung. Sie wird vom Vorstand der Betriebsgruppe einberufen und tritt mindestens vier Mal im Jahr zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Betriebsgruppenvorstand binnen zwei Wochen eine Betriebsgruppenversammlung einberufen. Der Termin für die Betriebsgruppenversammlung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher bekannt sein.



3.

Die Betriebsgruppenversammlung wählt in geheimer Wahl den Betriebsgruppenvorstand. Er besteht in der Regel aus dem Vorsitzenden der Betriebsgruppe, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Die Sitzungen des Betriebsgruppenvorstandes werden vom Vorsitzenden der Betriebsgruppe einberufen. Sie finden mindestens vier Mal im Kalenderjahr statt.





§ 12

Branchengruppen



1.

Wenn mindestens drei Mitglieder der RGO in einer Ortsgruppe in einer Branche arbeiten, kann eine Branchengruppe der RGO gebildet werden, sofern die Gründung einer Betriebsgruppe nicht möglich oder unzweckmäßig ist.



2.

Für die Branchengruppen gelten die Satzungsbestimmungen entsprechend denen der Betriebsgruppen.





§ 13

Auflösung der RGO-Mitglied

Die freiwillige Auflösung der RGO kann nur durch Beschluss des RGO – Kongresses mit mindestens 80 Prozent der Stimmen der Delegierten erfolgen. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet der letzte RGO – Kongress.





§ 14

Inkrafttreten der Satzungsbestimmungen

Die Satzung tritt mit dem 27. November 1978 in Kraft.













Anmerkung zum Statut:

Zur Zeit findet das Statut keine Anwendung wegen Mangel an Mitgliedern.

Der Genosse Wiolfgang Eggers, Vorsitzender der KPD /SH und Mitglied der RGO seit ihrer Gründung im Jahr 1978, hatte an der Versammlung zur Auflösung der RGO - 1985 - teilgenommen.

Unsere Genossen, die gegen die Auflösung der RGO gestimmt hatten, wurden überstimmt, aber sie waren entschlossen, die Arbeit der RGO trotzdem fortzusetzen. Das beweist diese Webseite.

Seit 1985 wird von der KPD /SH der Beschluss aufrecht erhalten und durchgeführt , die RGO- Aktivität nicht einzustellen.

Solange die RGO noch nicht wieder über eine Mindestmitgliederzahl verfügt, um einen Wiedergründungskongress einzuberufen, ist der Genosse Wolfgang Eggers im Auftrag der Partei für für die Fortsetzung der RGO- Arbeit verantwortlich.

Der Gründer der RGO, der auch die Gründungserklärung schrieb, ist auch der Gründer unserer Partei, der Genosse Ernst Aust.

Wir haben an seinem Grab geschworen, sein Werk ehrenvoll fortzusetzen.

Diesem Schwur sind wir bis heute treu gefolgt und werden ihm weiter treu folgen.

Es lebe der Genosse Ernst Aust !

Es lebe die RGO !